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Mittels Vertragsstrafen will sich der Arbeitgeber gegen den Vertragsbruch seitens des Arbeitnehmers absichern. Eine solche Vereinbarung hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er den Nachweis eines Schadens vor Gericht nicht erbringen muss.
Die arbeitsvertragliche Regelung von Vertragsstrafen legt fest, dass der Arbeitnehmer bei vertragswidrigem Verhalten eine bestimmte Geldsumme zahlen muss. Gründe für Vertragsstrafen können zum Beispiel Unpünktlichkeit sein oder Nichterscheinen zur Arbeit ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Auch die Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen die Nichteinhaltung des Wettbewerbsverbots kann unter Vertragsstrafe gestellt werden.
Rechtlich sind Vertragsstrafen nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Sicherung der von dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übernommenen Pflichten hat. Darüber hinaus darf die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch sein.
Entscheidend für die Festlegung der Vertragsstrafe sind die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit, die Höhe des Gehalts und die Bedeutung des Schadens, wobei eine unangemessen hoch angesetzte Vertragsstrafe nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung führt. In diesem Fall wird die Höhe der Strafe gerichtlich festgesetzt.
Grundsätzlich muss eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer vorliegen, wobei die Verletzung von Nebenpflichten nur dann eine Vertragsstrafe auslöst, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Die strafbare Handlung muß außerdem vertraglich genau bestimmt sein. Unwirksam sind Vereinbarungen, die jeden Fall einer Zuwiderhandlung unter Strafe stellen.
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