Wer rastet, der rostet. Wir unterstützen Sie auf den Weg nach oben und bieten Ihnen ausführliche Informationen rund um das Thema Fort- und Weiterbildung.
Arbeitnehmer können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (nach der Terminologie im SGB III wird nicht mehr von Fort-, sondern von Weiterbildung gesprochen, der Begriff Umschulung wird nicht mehr verwendet) durch Übernahme der Kosten der Weiterbildung und durch Unterhaltsgeld gefördert werden.
Voraussetzungen sind insbesondere, dass
die Weiterbildung des Arbeitnehmers notwendig ist, um ihn bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern,
drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihm wegen fehlenden Berufsabschlusses die Weiterbildung notwendig ist,
eine bestimmte Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,
vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt hat und
die Maßnahme für die Förderung der Weiterbildung durch das Arbeitsamt anerkannt ist (§ 77 SGB III).
Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme mindestens zwölf Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden hat oder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erfüllt und Leistungen beantragt hat. Ausnahmen gelten für Berufsrückkehrer (§ 78 SGB III).
Personen, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, können durch die Übernahme der Weiterbildungskosten und die Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden (§ 80 Abs. 2 SGB III).
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