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Kurzarbeitergeld (Kug) wird bei Erfüllung der in SGB III genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.
Das Kug ist dazu bestimmt,
a) den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und
b) den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze zu erhalten sowie
c) den Arbeitnehmern einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen.
Das Kug beträgt für Arbeitnehmer,
die mindestens ein Kind sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind hat, (i.S.v. EstG) wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) und
für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).
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