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Jedes Elternteil kann Elternzeit erhalten; ein Anspruch besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs eines Kindes. Zulässig ist auch die Inanspruchnahme eines Teils der Elternzeit bei dem ersten Arbeitgeber und eines weiteren Teils nach Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber; dort genießt der Elternzeitler wieder besonderen Kündigungsschutz. Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei bestehen.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden (für Geburten ab 01. Jan. 01: 30 Stunden) nicht übersteigt. Diese Teilzeitbeschäftigung wird steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich wie eine normale Beschäftigung behandelt.
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