Gehalts ABC
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Fahrtkostenzuschuss
Um Lohnnebenkosten einzusparen, können Sie Ihren Arbeitnehmern bestimmte Einnahmen zukommen lassen, für die keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsabgaben fällig werden. Das heißt, diese Leistungen können Sie Ihren Mitarbeitern auszahlen, ohne das zusätzlich Kosten entstehen und ohne das Ihrem Arbeitnehmer davon Lohnsteuer, Krankenkassenbeiträge etc. abgezogen werden.
So kann der Arbeitgeber die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übernehmen. Auch die Erstattung der Kosten für eine Verbundfahrkarte (Jobticket) ist möglich. Aber: Es muß ein monatlicher Nachweis über den Erwerb des Tickets in der Lohnakte hinterlegt werden.
Feiertagszuschläge
Insbesondere für die Hotellerie, Gastronomie & Touristik haben die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) eine besondere Bedeutung, was aus den sehr flexiblen Arbeitszeiten resultiert. Man kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit neben dem Grundlohn steuerfreie Zuschläge gewährt werden, wenn man diese Arbeitszeiten gesondert aufgezeichnet.
Zugrunde zu legen ist für die Berechnung ein Grundlohn, der sich rechnerisch aus dem Quotienten von Bruttogehalt und regelmäßigen (vertraglich vereinbarten) Arbeitszeit berechnet.
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete SFn-Arbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nur steuerfrei, wenn sie die folgenden Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten:
- für Nachtarbeit 25 % (Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst; Nachtzeit ist dabei die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr)
- für Nachtarbeit in der Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr 40 % (wenn die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird)
- für Sonntagsarbeit 50 %
- für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % (die gesetzlichen Feiertage werden durch am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt)
- für Arbeit an Silvester (31. Dezember) ab 14.00 Uhr 125 %
- für Arbeit an Heiligabend (24. Dezember) ab 14.00 Uhr 100 %
- für Arbeit am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25./26. Dez.) 150 %
- für Arbeit am 01. Mai 150 %
Als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird.
Ganz besonders wichtig ist, dass über die tatsächlich geleistete SFN-Arbeit ein Nachweis geführt wird. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Steuerfreiheit.
Firmenkreditkarte
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen sehr viel unterwegs sind oder eine typische Außendiensttätigkeit ausüben stehen aufgrund ihrer besonderen beruflichen Belastungen eine Reihe von Steuervorteilen zu.
Darunter auch der Vorteil durch die Nutzung einer Firmenkreditkarte: Dies ist für die Mitarbeiter steuerfrei, die eine umfangreiche Reisetätigkeit ausüben. Die Überlassung der Firmenkreditkarte gilt als Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Die Vorteile einer solchen Firmenkreditkarte liegen auf der Hand: Für den Arbeitgeber vereinfacht sich die Abrechnung der Reisekosten, die Erstattung der Ausgaben (Fahrt- und Übernachtungskosten, Reisenebenkosten, Treibstoff) entfällt.
Nur wenn über die Firmenkreditkarte in nennenswertem Umfang auch private Ausgaben des Arbeitnehmers abgewickelt werden, geht der Steuervorteil verloren. Nutzt der Arbeitnehmer für seine Reisen eine private Kreditkarte, kann er sich zumindest die Kreditkartengebühren, die auf diese Buchungsvorgänge entfällt, vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzen lassen.
Fortbildung
Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber erstattet, gehören nicht zum Arbeitslohn. Steuerfrei erstatten kann der Arbeitgeber auch Kosten, die mit der Fortbildungsmaßnahme in Zusammenhang stehen, so z.B. etwaige Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten. Trägt ein Arbeitnehmer die Fortbildungskosten aus der eigenen Tasche, hilft zur steuerlichen Anerkennung ggf. eine zustimmende Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. die Befreiung vom Dienst für die entsprechende Zeitspanne.
Freibeträge
Freibeträge senken die Lohnsteuerbemessungsgrundlage bzw. das steuerrechtliche Jahreseinkommen und können auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Sie gliedern sich auf in Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Werbungskosten sind dabei alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, z. B. Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die durch seinen Beruf veranlasst sind. Für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.044 EUR vorgesehen Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Dieser Pauschbetrag ist bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet (§ 9a EStG ).
Sonderausgaben sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung und nur auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung steuerlich abzugsfähig. § 10 EStG und § 10a EStG regeln abschließend, welche Aufwendungen für den Sonderausgabenabzug in Betracht kommen.
Dies können z.B. sein:
- die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (so genanntes "Realsplitting")
- gezahlte Kirchensteuer
- Steuerberatungskosten
- die Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf
- Schulgeld
- Kosten der freiwilligen Altersvorsorge
Außergewöhnliche Belastungen (agB) sind Kosten die dem Steuerzahler zwangsläufig entstehen und Ihn stärker treffen als den Bürger in ähnlichem Lebensverhältnis. Bei den agB handelt es sich um Aufwendungen, die eigentlich zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören. Sie dürfen aber nicht als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben angesetzt werden. Zu den agB zählen z.B. Krankheitskosten, Scheidungskosten, Beerdigungskosten, Kuren und Besuchsfahrten ins Krankenhaus.