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Gehalts ABC

Hier finden Sie Antworten auf Fragen rund um das Thema Gehalt. Geben Sie dazu einen Suchbegriff in das Eingabefeld oder klicken Sie sich durch das Gehalts ABC.

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Minijobs

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die monatliche Verdienstgrenze bis zu
400 Euro beträgt. Ein Minijob kann gleichzeitig der Einstieg in ein reguläres Arbeitsverhältnis sein.

Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind für Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Arbeitnehmer ordnungsgemäß bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See anzumelden. Dort zahlt er auch einen Pauschalbetrag für die Renten- und Krankenversicherung ein.
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Seiten www.minijob-zentrale.de der Knappschaft-Bahn-See.

Auch als Arbeitsloser kann ein Minijob ausgeübt werden. Ob und in welchem Umfang das Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld anzurechnen ist, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. Wichtig ist, dass jede Art von Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit gemeldet wird.

 

Für die Vermittlung von Kurzzeitjobs wird in ausgewählten Agenturen für Arbeit die Jobvermittlung entweder im Arbeitgeber-Service oder im Rahmen einer eigenen Organisationseinheit angeboten. Erkundigen Sie sich am besten vor Ort nach einer geringfügigen Beschäftigung.

 

Vorteile der Minijobs:

  • Der Arbeitgeber kann sich von Ihnen im Arbeitsalltag überzeugen.
  • Sie sammeln Referenzen, möglicherweise auch neue Qualifikationen und knüpfen neue Kontakte. Zudem erhalten Sie - gerade wenn es sich um einen Mini-Job in einer für Sie fremden Branche handelt - Einblicke in andere Berufe.

(Bundesagentur für Arbeit, Stand 21.08.09)

Mobilitätshilfen

Sie haben endlich einen Arbeitsplatz gefunden. Was jedoch, wenn die Arbeitsaufnahme wegen fehlender finanzieller Mittel bedroht ist? Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufnahme der Beschäftigung durch Mobilitätshilfen gefördert werden.

Mobilitätshilfen sind:

Bei auswärtiger Arbeitsaufnahme können eventuell folgende Leistungen gewährt werden:

Mobilitätshilfen müssen unbedingt vor Kostenentstehung bei dem örtlich zuständigen Arbeitsamt beantragt werden.

Mutterschaftsgeld

Für Schwangere, die als Angestellte arbeiten, gelten laut Mutterschutzgesetz Zeiten, in denen sie nicht arbeiten müssen bzw. dürfen: sechs Wochen vor und acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten: zwölf Wochen) nach der Geburt Ihres Babys. In dieser Zeit erhalten Sie Mutterschaftsgeld.

Bei gesetzlich Versicherten zahlt die Krankenkasse bis zu 13 Euro pro Tag. Ihr Arbeitgeber legt den Rest drauf und stockt den Kassen-Betrag auf, bis die Summe Ihrem Durchschnitts-Netto-Verdienst der vergangenen drei Monate entspricht. Erhalten Sie Ihr Geld wöchentlich gilt entsprechend: Es wird aufgestockt, bis Sie den Durchschnittsverdienst der vergangenen 13 Wochen bekommen.

Das Mutterschaftsgeld müssen Sie beantragen: Am besten machen Sie sich schon vor dem Beginn Ihres Mutterschutzes mit den Formalitäten vertraut. Wenn Sie alle Unterlagen und Formulare bereit haben, klappt der Übergang vom Gehalt zum Mutterschaftsgeld am besten und ohne Zeitverlust. Sind Sie gesetzlich versichert, ist Ihre Krankenkasse der richtige Ansprechpartner. Haben Sie eine private Krankenversicherung oder einen 325-Euro-Job, ist die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn zuständig (Bundesversicherungsamt, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn)

Mutterschutzlohn

Können Sie während der Schwangerschaft aufgrund einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten, darf Ihnen dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen. Sie erhalten vom Arbeitgeber Mutterschutzlohn.

Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsbruttoverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Der Mutterschutzlohn ist daher mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vergleichbar. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

Mutterschutzlohn (anstelle des Mutterschaftsgeldes) erhalten Sie auch, wenn Sie auf die sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt ganz oder teilweise verzichten.