Gehalts ABC
Das Gehalts ABC, nicht nur für Einsteiger
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Elterngeld
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) gilt seit dem 1. Januar 2007 und ersetzt für Geburten ab Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld durch das neue Elterngeld.
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Entgelt
Unter Entgelt versteht man alle Arten von Geld- bzw. Sachbezügen (z.B. Grundlohn, Überstundenzuschlag, Zulagen und Zuschläge, Prämien, Dienstauto, Honorare), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt. Aufwandsentschädigungen (z.B. Kilometergeld, Diäten) zählen nicht als Entgelt. Die Entlohnung kann nach dem Zeit-, Akkord- oder Prämienlohnsystem erfolgen oder aber in Form einer Gewinnbeteiligung.
Entgeltfortzahlung
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. | er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder | |
2. | seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. |
Erziehungsurlaub
Jedes Elternteil kann Elternzeit erhalten; ein Anspruch besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs eines Kindes. Zulässig ist auch die Inanspruchnahme eines Teils der Elternzeit bei dem ersten Arbeitgeber und eines weiteren Teils nach Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber; dort genießt der Elternzeitler wieder besonderen Kündigungsschutz. Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei bestehen.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden (für Geburten ab 01. Jan. 01: 30 Stunden) nicht übersteigt. Diese Teilzeitbeschäftigung wird steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich wie eine normale Beschäftigung behandelt.
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